§ 19 Bgld. TZG 2008 Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen nach dem Recht der Europäischen Union

Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat auf schriftlichen Antrag Ausbildungsnachweise einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines

1.

einer österreichischen Staatsbürgerin oder eines österreichischen Staatsbürgers, einer oder eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder als deren begünstigte Angehörige oder

2.

einer oder eines Staatsangehörigen eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,

auszusprechen, ob und inwieweit ihre oder seine Qualifikation mit jener nach § 26 Abs. 1 Z 14 gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- und Ausbildungsnachweise eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Bescheinigungen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorlegt, die den Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.

(2) Sämtliche Unterlagen sind in Abs. 2 angeführten Staates mit Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 26 Abs. 1 Z 14 anzuerkennen, wenn diese Person Befähigungs-deutscher Sprache oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Absin beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 2 vorlegt,Der Antrag hat die den Art. 13 Abs. 1 oder 2Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Richtlinie 2005/36/EG überBerufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung von Berufsqualifikationenvorgenommen werden soll, ABlzu bezeichnen. NrNeben Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen ist auch ein Staatsangehörigkeitsnachweis vorzulegen. L 255 vom 30. 09. 2005 S. 22Hat die Landesregierung Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, entsprechen.

(2) Folgende Staaten fallen inkann sie von den Anwendungsbereichzuständigen Behörden des AbsAusstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. 1:

1.

Mitgliedstaaten;

2.

Vertragsstaaten;

3.

Drittstaaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind.

(3) Die antragstellende Person muss neben den BefähigungsBestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetzes - oder Ausbildungsnachweisen einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegenBgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sind anzuwenden.

(4) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 32 binnen eines Monats zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(5) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestenslängstens jedoch innerhalb vonbinnen vier Monaten, zu entscheiden.

(6) Die Landesregierung kann die Absolvierung eines Anpassungslehrgangshöchstens dreijährigen Anpassungslehrganges, der das zeitliche Ausmaß einer Ausbildung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 nicht überschreiten darf, oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

sich die bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung nach der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 unterscheiden, oder

2.

der Beruf gemäß Abs. 1 im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten nach nationalem Recht umfasst und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des BerufsBerufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 geforderten Ausbildung aufweist.

(7) Die Landesregierung hat beiDer Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Vorschreibung gemäß AbsEignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. 6 festzulegenFolgende Informationen sind mitzuteilen:

1.

das Niveau der verlangten Berufsqualifikation,

2.

die wesentlichen Unterschiede und Gründe, aus denen die Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und formell von einer zuständigen Stelle als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden kann,

13.

hinsichtlich des AnpassungslehrgangsAnpassungslehrganges den Ort, den Inhalt und die Bewertung;,

24.

hinsichtlich der Eignungsprüfung die zuständige Prüfungsstelle sowie die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung zu sein haben, wobei die Sachgebiete auf Grundaufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung nach der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 und der bisherigen Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers festzulegen sind.

(8) Bei der Vorschreibung eines AnpassungslehrgangsAnpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung musshat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des BerufsBerufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichenausgeglichen werden können.

(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines AnpassungslehrgangsAnpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(10) Bei einer Eignungsprüfung ist sicherzustellen, dass die oder der Betroffene diese innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung, eine derartige Prüfung ablegen zu müssen, absolvieren kann.

Stand vor dem 21.04.2016

In Kraft vom 04.02.2009 bis 21.04.2016

(1) Die Landesregierung hat auf schriftlichen Antrag Ausbildungsnachweise einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines

1.

einer österreichischen Staatsbürgerin oder eines österreichischen Staatsbürgers, einer oder eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder als deren begünstigte Angehörige oder

2.

einer oder eines Staatsangehörigen eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,

auszusprechen, ob und inwieweit ihre oder seine Qualifikation mit jener nach § 26 Abs. 1 Z 14 gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- und Ausbildungsnachweise eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Bescheinigungen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorlegt, die den Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.

(2) Sämtliche Unterlagen sind in Abs. 2 angeführten Staates mit Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 26 Abs. 1 Z 14 anzuerkennen, wenn diese Person Befähigungs-deutscher Sprache oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Absin beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 2 vorlegt,Der Antrag hat die den Art. 13 Abs. 1 oder 2Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Richtlinie 2005/36/EG überBerufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung von Berufsqualifikationenvorgenommen werden soll, ABlzu bezeichnen. NrNeben Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen ist auch ein Staatsangehörigkeitsnachweis vorzulegen. L 255 vom 30. 09. 2005 S. 22Hat die Landesregierung Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, entsprechen.

(2) Folgende Staaten fallen inkann sie von den Anwendungsbereichzuständigen Behörden des AbsAusstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. 1:

1.

Mitgliedstaaten;

2.

Vertragsstaaten;

3.

Drittstaaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind.

(3) Die antragstellende Person muss neben den BefähigungsBestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetzes - oder Ausbildungsnachweisen einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegenBgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sind anzuwenden.

(4) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 32 binnen eines Monats zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(5) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestenslängstens jedoch innerhalb vonbinnen vier Monaten, zu entscheiden.

(6) Die Landesregierung kann die Absolvierung eines Anpassungslehrgangshöchstens dreijährigen Anpassungslehrganges, der das zeitliche Ausmaß einer Ausbildung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 nicht überschreiten darf, oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

sich die bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung nach der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 unterscheiden, oder

2.

der Beruf gemäß Abs. 1 im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten nach nationalem Recht umfasst und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des BerufsBerufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 geforderten Ausbildung aufweist.

(7) Die Landesregierung hat beiDer Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Vorschreibung gemäß AbsEignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. 6 festzulegenFolgende Informationen sind mitzuteilen:

1.

das Niveau der verlangten Berufsqualifikation,

2.

die wesentlichen Unterschiede und Gründe, aus denen die Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und formell von einer zuständigen Stelle als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden kann,

13.

hinsichtlich des AnpassungslehrgangsAnpassungslehrganges den Ort, den Inhalt und die Bewertung;,

24.

hinsichtlich der Eignungsprüfung die zuständige Prüfungsstelle sowie die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung zu sein haben, wobei die Sachgebiete auf Grundaufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung nach der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 und der bisherigen Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers festzulegen sind.

(8) Bei der Vorschreibung eines AnpassungslehrgangsAnpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung musshat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des BerufsBerufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichenausgeglichen werden können.

(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines AnpassungslehrgangsAnpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(10) Bei einer Eignungsprüfung ist sicherzustellen, dass die oder der Betroffene diese innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung, eine derartige Prüfung ablegen zu müssen, absolvieren kann.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten