§ 14 Bgld. KJHG

Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlichen Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erbringen.

(2) Die fachlichen Standards sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger festzulegen und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und gesellschaftlicher Veränderungen weiterzuentwickeln. Diese sind für Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer verbindlich.

(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe ist unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl auf die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen Rücksicht zu nehmen. Soweit zielführend, ist auch deren gesellschaftliches Umfeld einzubeziehen, wobei wichtige soziale Bindungen zu erhalten, zu stärken oder neu zu schaffen sind. Eine Zusammenarbeit mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen und den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist anzustreben.

Stand vor dem 24.11.2021

In Kraft vom 01.12.2013 bis 24.11.2021

(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlichen Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erbringen.

(2) Die fachlichen Standards sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger festzulegen und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und gesellschaftlicher Veränderungen weiterzuentwickeln. Diese sind für Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer verbindlich.

(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe ist unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl auf die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen Rücksicht zu nehmen. Soweit zielführend, ist auch deren gesellschaftliches Umfeld einzubeziehen, wobei wichtige soziale Bindungen zu erhalten, zu stärken oder neu zu schaffen sind. Eine Zusammenarbeit mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen und den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist anzustreben.

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