§ 16 Bgld. KJHG

Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie zu deren Fortentwicklung hat sich der Kinder- und Jugendhilfeträger um die Durchführung entsprechenderLandesregierung Forschungsvorhaben anzuregen, zu bemühenfördern, einzuleiten oder selbst durchzuführen.

(2) Bei Fragen mit länderübergreifender Bedeutung können mehrere Kinder- und Jugendhilfeträger zusammenwirken.

Stand vor dem 24.11.2021

In Kraft vom 01.12.2013 bis 24.11.2021

(1) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie zu deren Fortentwicklung hat sich der Kinder- und Jugendhilfeträger um die Durchführung entsprechenderLandesregierung Forschungsvorhaben anzuregen, zu bemühenfördern, einzuleiten oder selbst durchzuführen.

(2) Bei Fragen mit länderübergreifender Bedeutung können mehrere Kinder- und Jugendhilfeträger zusammenwirken.

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