§ 2 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz regelt

1.

das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen (§ 3 Z 3),

2.

die Errichtung und den Betrieb von Heizungsanlagen für biogene Brennstoffe, fossile feste Brennstoffe, flüssige Brennstoffe sowie gasförmige Brennstoffe,

3.

die Anforderungen an Brennstoffe,

4.

die Überprüfung von Heizungsanlagen und

5.

die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW.

(2) Auf Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 400 kW, die sich nicht in gewerblichen Betriebsanlagen befinden, sind die Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV, BGBl. II Nr. 331/1997§ 2 , mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch folgende Bestimmungen dieses Gesetzes gelten: §§ 1, 2 Abs.1 Z 2 und 3, § 3 sofern nicht die Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, andere Begriffsbestimmungen enthält, §§ 4 bis 6, § 17 Abs. 1, 2, 3 Z 5 und AbsBgld. 5, §§ 18 und 19 AbsLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 bis 8, §§ 21 bis 23, § 24 Abs. 1 Z 1, § 26 Abs. 3, 5 und 6, § 27 Abs. 1, 2, 4 und 5 und § 28.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 02.02.2013 bis 31.05.2019
(1) Dieses Gesetz regelt

1.

das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen (§ 3 Z 3),

2.

die Errichtung und den Betrieb von Heizungsanlagen für biogene Brennstoffe, fossile feste Brennstoffe, flüssige Brennstoffe sowie gasförmige Brennstoffe,

3.

die Anforderungen an Brennstoffe,

4.

die Überprüfung von Heizungsanlagen und

5.

die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW.

(2) Auf Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 400 kW, die sich nicht in gewerblichen Betriebsanlagen befinden, sind die Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV, BGBl. II Nr. 331/1997§ 2 , mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch folgende Bestimmungen dieses Gesetzes gelten: §§ 1, 2 Abs.1 Z 2 und 3, § 3 sofern nicht die Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, andere Begriffsbestimmungen enthält, §§ 4 bis 6, § 17 Abs. 1, 2, 3 Z 5 und AbsBgld. 5, §§ 18 und 19 AbsLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 bis 8, §§ 21 bis 23, § 24 Abs. 1 Z 1, § 26 Abs. 3, 5 und 6, § 27 Abs. 1, 2, 4 und 5 und § 28.

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