§ 4 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Heizungsanlagen dürfen nur mit denjenigen Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers geeignet sind§ 4 Bgld.

(2) Als Brennstoffe für Heizungsanlagen dürfen nur verwendet werden:

1.

fossile feste Brennstoffe,

2.

biogene feste Brennstoffe,

3.

flüssige Brennstoffe,

4.

gasförmige Brennstoffe,

5.

Papier und Kartonagen, soweit sie zum Anfeuern notwendig sind. Die Verwendung von biogenen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen ist in diesem Gesetz nicht geregelt.

LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.05.2019
(1) Heizungsanlagen dürfen nur mit denjenigen Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers geeignet sind§ 4 Bgld.

(2) Als Brennstoffe für Heizungsanlagen dürfen nur verwendet werden:

1.

fossile feste Brennstoffe,

2.

biogene feste Brennstoffe,

3.

flüssige Brennstoffe,

4.

gasförmige Brennstoffe,

5.

Papier und Kartonagen, soweit sie zum Anfeuern notwendig sind. Die Verwendung von biogenen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen ist in diesem Gesetz nicht geregelt.

LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

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