§ 5 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welchen sicherheits- und wärmeschutztechnischen Anforderungen Heizungsanlagen jedenfalls unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik zu entsprechen haben§ 5 Bgld. In der Verordnung sind allgemeine Regelungen für die Errichtung, Planung und Berechnung von Heizungsanlagen, für die allgemeine Betriebssicherheit sowie Regelungen betreffend die Vermeidung von Betriebsbereitschaftsverlusten, das Vorsehen ausreichender technischer Regelungsmöglichkeiten und die Verbrennungsluftversorgung zu treffenLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. Darüber hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung technische Anforderungen für den Betrieb von Heizungsanlagen, wie insbesondere Regelungen über Wärmespeicher und Einrichtungen zur Aufzeichnung von Betriebsstunden festlegen.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 können einschlägige ÖNORMEN und andere einschlägige technische Normen und Richtlinien für verbindlich erklärt werden.

(3) Verbindlich erklärte ÖNORMEN und andere technische Normen und Richtlinien sind in der Amtsbibliothek des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.05.2019
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welchen sicherheits- und wärmeschutztechnischen Anforderungen Heizungsanlagen jedenfalls unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik zu entsprechen haben§ 5 Bgld. In der Verordnung sind allgemeine Regelungen für die Errichtung, Planung und Berechnung von Heizungsanlagen, für die allgemeine Betriebssicherheit sowie Regelungen betreffend die Vermeidung von Betriebsbereitschaftsverlusten, das Vorsehen ausreichender technischer Regelungsmöglichkeiten und die Verbrennungsluftversorgung zu treffenLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. Darüber hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung technische Anforderungen für den Betrieb von Heizungsanlagen, wie insbesondere Regelungen über Wärmespeicher und Einrichtungen zur Aufzeichnung von Betriebsstunden festlegen.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 können einschlägige ÖNORMEN und andere einschlägige technische Normen und Richtlinien für verbindlich erklärt werden.

(3) Verbindlich erklärte ÖNORMEN und andere technische Normen und Richtlinien sind in der Amtsbibliothek des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

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