§ 7 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Kleinfeuerungen und Bauteile von Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

sie die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner, nicht überschreiten,

2.

sie mindestens die Wirkungsgrade der Anlage 2, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner, aufweisen,

3.

ihnen eine technische Dokumentation (gemäß § 10) beigegeben worden ist und

4.

an der Kleinfeuerungsanlage ein Typenschild (gemäß § 11) angebracht worden ist.

(2) Abs§ 7 Bgld. 1 Z 2 gilt nicht für mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebene Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen, Brennwertgeräte und deren Bauteile und für Warmwasserbereiter und deren BauteileLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

(3) Kleinfeuerungen im Sinne des Abs. 2 und deren Bauteile müssen neben den in Abs. 1 Z 1, 3 und 4 genannten Anforderungen die Voraussetzungen des 3. Abschnittes erfüllen.

(4) Die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 ist der Landesregierung auf Verlangen nachzuweisen.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.05.2019
(1) Kleinfeuerungen und Bauteile von Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

sie die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner, nicht überschreiten,

2.

sie mindestens die Wirkungsgrade der Anlage 2, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner, aufweisen,

3.

ihnen eine technische Dokumentation (gemäß § 10) beigegeben worden ist und

4.

an der Kleinfeuerungsanlage ein Typenschild (gemäß § 11) angebracht worden ist.

(2) Abs§ 7 Bgld. 1 Z 2 gilt nicht für mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebene Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen, Brennwertgeräte und deren Bauteile und für Warmwasserbereiter und deren BauteileLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

(3) Kleinfeuerungen im Sinne des Abs. 2 und deren Bauteile müssen neben den in Abs. 1 Z 1, 3 und 4 genannten Anforderungen die Voraussetzungen des 3. Abschnittes erfüllen.

(4) Die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 ist der Landesregierung auf Verlangen nachzuweisen.

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