§ 11 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Typenschild ist am Brenner und am Kessel, oder wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerungsanlage anzubringen.

(2) Das Typenschild muss zumindest folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Firmensitz des Herstellers,

2.

Typ und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerung vertrieben wird,

3.

Herstellnummer und Baujahr,

4.

Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich,

5.

Brennstoffwärmeleistung bei Nennwärmeleistung,

6.

zulässiger Brennstoff,

7.

zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar,

8.

zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in ºCelsius,

9.

Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W),

10.

bei händisch beschickten Kleinfeuerungen, falls erforderlich, den Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(3) Abweichend von Abs§ 11 Bgld. 2 muss das Typenschild für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde (§ 8 Abs. 7 und 8) lediglich die Angaben nach AbsLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. 2 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.

(4) Es ist verboten auf Kleinfeuerungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung des Typenschildes irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen auf der Kleinfeuerung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und die Lesbarkeit des Typenschildes nicht beeinträchtigen.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.05.2019
(1) Das Typenschild ist am Brenner und am Kessel, oder wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerungsanlage anzubringen.

(2) Das Typenschild muss zumindest folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Firmensitz des Herstellers,

2.

Typ und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerung vertrieben wird,

3.

Herstellnummer und Baujahr,

4.

Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich,

5.

Brennstoffwärmeleistung bei Nennwärmeleistung,

6.

zulässiger Brennstoff,

7.

zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar,

8.

zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in ºCelsius,

9.

Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W),

10.

bei händisch beschickten Kleinfeuerungen, falls erforderlich, den Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(3) Abweichend von Abs§ 11 Bgld. 2 muss das Typenschild für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde (§ 8 Abs. 7 und 8) lediglich die Angaben nach AbsLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. 2 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.

(4) Es ist verboten auf Kleinfeuerungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung des Typenschildes irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen auf der Kleinfeuerung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und die Lesbarkeit des Typenschildes nicht beeinträchtigen.

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