§ 12 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Prüfberichte aufgrund bundesrechtlicher Bestimmungen sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen im Sinne des § 8 Abs. 2 § 12 stammen, aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und aus ihnen hervorgeht, dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 nicht überschritten und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 erfüllt werden.

(2) Prüfberichte aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen anderer Bundesländer, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß ArtBgld. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, LGBlLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. Nr. 56/1995, in der Fassung der Vereinbarung LGBl. Nr. 53/1998, erlassen wurden, sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

(3) Zulassungen zum Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen aufgrund von Bestimmungen anderer Bundesländer, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen erlassen wurden, sind Zulassungen nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes gleichzuhalten.

(4) Prüfberichte von hiefür zugelassenen Stellen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des § 8 Abs. 2 sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 nicht überschritten und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 erfüllt werden.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.05.2019
(1) Prüfberichte aufgrund bundesrechtlicher Bestimmungen sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen im Sinne des § 8 Abs. 2 § 12 stammen, aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und aus ihnen hervorgeht, dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 nicht überschritten und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 erfüllt werden.

(2) Prüfberichte aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen anderer Bundesländer, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß ArtBgld. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, LGBlLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. Nr. 56/1995, in der Fassung der Vereinbarung LGBl. Nr. 53/1998, erlassen wurden, sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

(3) Zulassungen zum Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen aufgrund von Bestimmungen anderer Bundesländer, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen erlassen wurden, sind Zulassungen nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes gleichzuhalten.

(4) Prüfberichte von hiefür zugelassenen Stellen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des § 8 Abs. 2 sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 nicht überschritten und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 erfüllt werden.

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