§ 15 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Zum Zeichen der Konformität hat der Hersteller oder sein Vertreter an der Kleinfeuerungsanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 § 15 oder am Bauteil der Kleinfeuerungsanlage aufgrund der Konformitätserklärung (§ 14 Abs. 6) die CE-Kennzeichnung anzubringen.

(2) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Kleinfeuerungsanlage mit den Bestimmungen des 3Bgld. Abschnittes, mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Z 1, bescheinigtLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. Die CE-Kennzeichnung muss dem Muster des Anhanges I der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 1992, S 17, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, S 1, entsprechen.

(3) Es ist verboten auf Kleinfeuerungsanlagen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Kleinfeuerungsanlage angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und die Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(4) Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des Bauteiles in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung angegebenen Kessel oder Brenner bescheinigt wird.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.05.2019
(1) Zum Zeichen der Konformität hat der Hersteller oder sein Vertreter an der Kleinfeuerungsanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 § 15 oder am Bauteil der Kleinfeuerungsanlage aufgrund der Konformitätserklärung (§ 14 Abs. 6) die CE-Kennzeichnung anzubringen.

(2) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Kleinfeuerungsanlage mit den Bestimmungen des 3Bgld. Abschnittes, mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Z 1, bescheinigtLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. Die CE-Kennzeichnung muss dem Muster des Anhanges I der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 1992, S 17, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, S 1, entsprechen.

(3) Es ist verboten auf Kleinfeuerungsanlagen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Kleinfeuerungsanlage angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und die Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(4) Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des Bauteiles in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung angegebenen Kessel oder Brenner bescheinigt wird.

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