§ 20b Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Personen, die wiederkehrende Überprüfungen von Klimaanlagen gemäß § 19b § 20b durchführen, müssen qualifizierte und zugelassene Fachpersonen seinBgld. Sie müssen in unabhängiger Weise entweder als selbständige Unternehmerinnen oder Unternehmer oder Angestellte von Behörden oder privaten Stellen tätig sein könnenLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat jene Personen auf Antrag zu Überprüfungsorganen gemäß Abs. 1 zu bestellen, die nachweisen können, dass sie nach bundesrechtlichen Vorschriften (Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 68/2008) zur Überprüfung von Klimaanlagen befugt sind. Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Bestellung eine Prüfnummer zuzuteilen, die bei Überprüfungen nach diesem Gesetz anzugeben ist.

(3) Die Art der Nachweise des Inhalts und des Umfangs der Qualifikation und die Anerkennung dieser Nachweise richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften (Gewerbeordnung 1994).

(4) § 20 Abs. 2 letzter Satz, § 20 Abs. 4, 4a bis 4g, § 20 Abs. 7 und 8 sowie § 20a gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 22.04.2016 bis 31.05.2019
(1) Personen, die wiederkehrende Überprüfungen von Klimaanlagen gemäß § 19b § 20b durchführen, müssen qualifizierte und zugelassene Fachpersonen seinBgld. Sie müssen in unabhängiger Weise entweder als selbständige Unternehmerinnen oder Unternehmer oder Angestellte von Behörden oder privaten Stellen tätig sein könnenLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat jene Personen auf Antrag zu Überprüfungsorganen gemäß Abs. 1 zu bestellen, die nachweisen können, dass sie nach bundesrechtlichen Vorschriften (Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 68/2008) zur Überprüfung von Klimaanlagen befugt sind. Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Bestellung eine Prüfnummer zuzuteilen, die bei Überprüfungen nach diesem Gesetz anzugeben ist.

(3) Die Art der Nachweise des Inhalts und des Umfangs der Qualifikation und die Anerkennung dieser Nachweise richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften (Gewerbeordnung 1994).

(4) § 20 Abs. 2 letzter Satz, § 20 Abs. 4, 4a bis 4g, § 20 Abs. 7 und 8 sowie § 20a gelten sinngemäß.

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