§ 21a Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Prüforgane haben der Landesregierung bis zum 10§ 21a Bgld. des Monats eine Ausfertigung der Prüfberichte für Heizkessel mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW und Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW zu übermitteln, die im Vormonat erstellt wurdenLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. Die Übermittlung kann schriftlich in Papierform oder in elektronischer, ausdruckbarer Form erfolgen.

(2) Die Landesregierung hat im Rahmen von Stichproben mindestens 0,1% der jährlich gemäß Abs. 1 zu übermittelnden Überprüfungsberichte einer Überprüfung zu unterziehen. Die Landesregierung kann sich bei der Überprüfung eines nichtamtlichen Sachverständigen bedienen.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 02.02.2013 bis 31.05.2019
(1) Die Prüforgane haben der Landesregierung bis zum 10§ 21a Bgld. des Monats eine Ausfertigung der Prüfberichte für Heizkessel mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW und Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW zu übermitteln, die im Vormonat erstellt wurdenLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. Die Übermittlung kann schriftlich in Papierform oder in elektronischer, ausdruckbarer Form erfolgen.

(2) Die Landesregierung hat im Rahmen von Stichproben mindestens 0,1% der jährlich gemäß Abs. 1 zu übermittelnden Überprüfungsberichte einer Überprüfung zu unterziehen. Die Landesregierung kann sich bei der Überprüfung eines nichtamtlichen Sachverständigen bedienen.

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