§ 24 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Sofern die Handlung oder Unterlassung nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder Unterlassung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 verstößt, soferne nicht Tatbestände des Abs. 1 Z 11 bis 13, 15 oder 16 vorliegen,

2.

Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 in Verkehr bringt, errichtet oder einbaut,

3.

den Prüfbericht im Sinne des § 8 nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,

4.

Prüfberichte im Sinne des § 8 ausstellt, ohne dazu befugt zu sein,

5.

Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, die nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden dürfen, entgegen § 15 mit der CE-Kennzeichnung, oder mit Zeichen versieht, die mit dem Typenschild nach § 11 oder der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können oder hinsichtlich derer Personen betreffend die Bedeutung des Typenschildes oder der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten,

6.

die technische Dokumentation nicht entsprechend § 10 Abs. 3 aufbewahrt oder sie nicht auf Verlangen der Behörde oder dem Rauchfangkehrer vorlegt,

7.

Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen mit unrichtigen Angaben am Typenschild oder in der technischen Dokumentation in Verkehr bringt,

8.

Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe oder deren Bauteile im Sinne des § 13 Abs. 1 ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 in Verkehr bringt,

9.

Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe oder deren Bauteile im Sinne des § 13 Abs. 1 ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 und 3 errichtet oder einbaut,

10.

Prüf- und Überwachungsaufgaben im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens (§ 14) durchführt, ohne dafür zugelassen zu sein,

11. a)

den gemäß § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 14 Abs. 7 und 8, § 17 Abs. 5, §§ 18 und 19 Abs. 6 und 8 und § 19b Abs. 4 erlassenen Verordnungen,

b)

den auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bescheiden und Entscheidungen oder

c)

den auf Grund der §§ 19 Abs. 3, 4, 5 und 7 erlassenen Bescheiden und Entscheidungen zuwiderhandelt,

12.

Verpflichtungen gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 nicht oder nicht vollständig erfüllt, Überprüfungen gemäß § 19 Abs. 1 bis 3 und 7 nicht oder nicht entsprechend der gemäß § 18 erlassenen Verordnung oder nicht durch Überprüfungsorgane im Sinne des § 20 dieses Gesetzes oder gemäß § 2 Abs. 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, oder nicht rechtzeitig im Sinne des § 26 Abs. 5 durchführen lässt,

13.

das Prüfbuch im Sinne des § 19 Abs. 8 nicht auf Verlangen der Behörde oder dem Rauchfangkehrer vorlegt,

13a.

Verpflichtungen gemäß § 19b nicht oder nicht vollständig oder nicht entsprechend der erlassenen Verordnung gemäß § 19b Abs. 4 erfüllt oder nicht durch Überprüfungsorgane gemäß § 20b durchführen lässt,

13b.

Prüfbefunde gemäß § 19b Abs. 5 nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,

14.

als Überprüfungsorgan

a)

gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 6 verstößt oder

b)

Überprüfungen ohne die Befugnis gemäß § 20 durchführt oder Messergebnisse nachweislich manipuliert oder

c)

wiederkehrende Überprüfungen von Klimaanlagen gemäß § 19b ohne Befugnis gemäß § 20b durchführt oder Inhalte von Prüfbefunden gemäß § 19b Abs. 5 nachweislich manipuliert,

d)

die Ausfertigung der Prüfberichte gemäß § 21a trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht der Landesregierung übermittelt,

15.

Messgeräte nicht gemäß § 20 Abs. 9 der Kalibrierung unterzieht oder den Kalibrier- und Wartungsbefund nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,

16.

entgegen den Bestimmungen des § 22 das Betreten von Grundstücken, Gebäuden, Betriebsräumlichkeiten und sonstigen Anlagen oder die Vornahme von Messungen oder sonstige Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 und 2 nicht duldet, Auskünfte nicht erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder Aufträgen nach § 22 Abs. 3 nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs§ 24 Bgld. 1 Z 3, 6, 11, 12, 13, 13a, 13b, 14 litLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. a und 16 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 22 Euro bis 2 200 Euro zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 4, 10, 14 lit. b, 14 lit. c und 15 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 5 100 Euro zu bestrafen.

(4) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2, 5, 7, 8 und 9 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von

1.

360 Euro bis 5.100 Euro zu bestrafen, wenn die Heizungsanlage, die Gegenstand der strafbaren Handlung ist, eine Nennwärmeleistung bis zu 50 kW aufweist,

2.

1.450 Euro bis 22.000 Euro zu bestrafen, wenn die Heizungsanlage,

die Gegenstand der strafbaren Handlung ist, eine Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW aufweist.

(5) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 22.000 Euro zu bestrafen, sofern nicht Abs. 2, 3 oder 4 vorliegt.

(6) Der Versuch ist strafbar.

(7) Die Strafe des Verfalls (§§ 10, 17 und 18 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998) von Heizungsanlagen und Bauteilen von Heizungsanlagen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 2, 5, 7 und 8 und Abs. 6 im Zusammenhang stehen.

(8) Bildet die unzulässige Errichtung einer Heizungsanlage oder der unzulässige Einbau von Bauteilen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes.

(9) Geldstrafen fließen zu 50 % dem Land Burgenland und zu 50 % der Gemeinde zu, in der die Übertretung begangen wurde. Die dem Land zufließenden Mittel sind für Zwecke der Luftreinhaltung zu verwenden.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2019
(1) Sofern die Handlung oder Unterlassung nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder Unterlassung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 verstößt, soferne nicht Tatbestände des Abs. 1 Z 11 bis 13, 15 oder 16 vorliegen,

2.

Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 in Verkehr bringt, errichtet oder einbaut,

3.

den Prüfbericht im Sinne des § 8 nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,

4.

Prüfberichte im Sinne des § 8 ausstellt, ohne dazu befugt zu sein,

5.

Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, die nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden dürfen, entgegen § 15 mit der CE-Kennzeichnung, oder mit Zeichen versieht, die mit dem Typenschild nach § 11 oder der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können oder hinsichtlich derer Personen betreffend die Bedeutung des Typenschildes oder der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten,

6.

die technische Dokumentation nicht entsprechend § 10 Abs. 3 aufbewahrt oder sie nicht auf Verlangen der Behörde oder dem Rauchfangkehrer vorlegt,

7.

Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen mit unrichtigen Angaben am Typenschild oder in der technischen Dokumentation in Verkehr bringt,

8.

Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe oder deren Bauteile im Sinne des § 13 Abs. 1 ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 in Verkehr bringt,

9.

Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe oder deren Bauteile im Sinne des § 13 Abs. 1 ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 und 3 errichtet oder einbaut,

10.

Prüf- und Überwachungsaufgaben im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens (§ 14) durchführt, ohne dafür zugelassen zu sein,

11. a)

den gemäß § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 14 Abs. 7 und 8, § 17 Abs. 5, §§ 18 und 19 Abs. 6 und 8 und § 19b Abs. 4 erlassenen Verordnungen,

b)

den auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bescheiden und Entscheidungen oder

c)

den auf Grund der §§ 19 Abs. 3, 4, 5 und 7 erlassenen Bescheiden und Entscheidungen zuwiderhandelt,

12.

Verpflichtungen gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 nicht oder nicht vollständig erfüllt, Überprüfungen gemäß § 19 Abs. 1 bis 3 und 7 nicht oder nicht entsprechend der gemäß § 18 erlassenen Verordnung oder nicht durch Überprüfungsorgane im Sinne des § 20 dieses Gesetzes oder gemäß § 2 Abs. 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, oder nicht rechtzeitig im Sinne des § 26 Abs. 5 durchführen lässt,

13.

das Prüfbuch im Sinne des § 19 Abs. 8 nicht auf Verlangen der Behörde oder dem Rauchfangkehrer vorlegt,

13a.

Verpflichtungen gemäß § 19b nicht oder nicht vollständig oder nicht entsprechend der erlassenen Verordnung gemäß § 19b Abs. 4 erfüllt oder nicht durch Überprüfungsorgane gemäß § 20b durchführen lässt,

13b.

Prüfbefunde gemäß § 19b Abs. 5 nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,

14.

als Überprüfungsorgan

a)

gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 6 verstößt oder

b)

Überprüfungen ohne die Befugnis gemäß § 20 durchführt oder Messergebnisse nachweislich manipuliert oder

c)

wiederkehrende Überprüfungen von Klimaanlagen gemäß § 19b ohne Befugnis gemäß § 20b durchführt oder Inhalte von Prüfbefunden gemäß § 19b Abs. 5 nachweislich manipuliert,

d)

die Ausfertigung der Prüfberichte gemäß § 21a trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht der Landesregierung übermittelt,

15.

Messgeräte nicht gemäß § 20 Abs. 9 der Kalibrierung unterzieht oder den Kalibrier- und Wartungsbefund nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,

16.

entgegen den Bestimmungen des § 22 das Betreten von Grundstücken, Gebäuden, Betriebsräumlichkeiten und sonstigen Anlagen oder die Vornahme von Messungen oder sonstige Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 und 2 nicht duldet, Auskünfte nicht erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder Aufträgen nach § 22 Abs. 3 nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs§ 24 Bgld. 1 Z 3, 6, 11, 12, 13, 13a, 13b, 14 litLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. a und 16 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 22 Euro bis 2 200 Euro zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 4, 10, 14 lit. b, 14 lit. c und 15 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 5 100 Euro zu bestrafen.

(4) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2, 5, 7, 8 und 9 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von

1.

360 Euro bis 5.100 Euro zu bestrafen, wenn die Heizungsanlage, die Gegenstand der strafbaren Handlung ist, eine Nennwärmeleistung bis zu 50 kW aufweist,

2.

1.450 Euro bis 22.000 Euro zu bestrafen, wenn die Heizungsanlage,

die Gegenstand der strafbaren Handlung ist, eine Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW aufweist.

(5) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 22.000 Euro zu bestrafen, sofern nicht Abs. 2, 3 oder 4 vorliegt.

(6) Der Versuch ist strafbar.

(7) Die Strafe des Verfalls (§§ 10, 17 und 18 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998) von Heizungsanlagen und Bauteilen von Heizungsanlagen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 2, 5, 7 und 8 und Abs. 6 im Zusammenhang stehen.

(8) Bildet die unzulässige Errichtung einer Heizungsanlage oder der unzulässige Einbau von Bauteilen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes.

(9) Geldstrafen fließen zu 50 % dem Land Burgenland und zu 50 % der Gemeinde zu, in der die Übertretung begangen wurde. Die dem Land zufließenden Mittel sind für Zwecke der Luftreinhaltung zu verwenden.

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