Anl. 1 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999

Feuerungen für feste Brennstoffe

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CO NOx OGC Staub

Händisch beschickt

Biogene Brennstoffe

Fossile fest Brennstoffe

1100 1502 80 60

1100 100 80 60

Automatisch beschickt

Biogene Brennstoffe

Fossile fest Brennstoffe

5003 1502 40 60

500 100 40 60

Feuerungen für flüssige Brennstoffe

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CO NOx OGC Russzahl

Verdampfungsbrenner

ohne Gebläse

mit Gebläse

20 35 6 1

20 35 6 1

Zerstäubungsbrenner

Heizöl extra leicht

Heizöl leicht

20 35 6 1

20 35 6 1

Feuerungen für gasförmige Brennstoffe

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas Flüssiggas

CO NOx CO NOx

Athmosphärische Brenner

Gebläsebrenner

20 304 35 40

20 30 20 40

1) Verweise auf die AnlageAnl. 1 finden sich auch in den §§ 8 Abs. 3, 4, 7 und 9, im § 9 und im § 12 Abs. 1Bgld.

2) Der NOx-Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

3) Bei Teillastbetrieb mit 30 Prozent der Nennleistung kann der Grenzwert um 50 Prozent überschritten werden

4) Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um höchstens 100 Prozent überschritten werden.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.05.2019

Feuerungen für feste Brennstoffe

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CO NOx OGC Staub

Händisch beschickt

Biogene Brennstoffe

Fossile fest Brennstoffe

1100 1502 80 60

1100 100 80 60

Automatisch beschickt

Biogene Brennstoffe

Fossile fest Brennstoffe

5003 1502 40 60

500 100 40 60

Feuerungen für flüssige Brennstoffe

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CO NOx OGC Russzahl

Verdampfungsbrenner

ohne Gebläse

mit Gebläse

20 35 6 1

20 35 6 1

Zerstäubungsbrenner

Heizöl extra leicht

Heizöl leicht

20 35 6 1

20 35 6 1

Feuerungen für gasförmige Brennstoffe

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas Flüssiggas

CO NOx CO NOx

Athmosphärische Brenner

Gebläsebrenner

20 304 35 40

20 30 20 40

1) Verweise auf die AnlageAnl. 1 finden sich auch in den §§ 8 Abs. 3, 4, 7 und 9, im § 9 und im § 12 Abs. 1Bgld.

2) Der NOx-Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

3) Bei Teillastbetrieb mit 30 Prozent der Nennleistung kann der Grenzwert um 50 Prozent überschritten werden

4) Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um höchstens 100 Prozent überschritten werden.

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