Anl. 2 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
Kleinfeuerungsanlagen haben in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende feuerungstechnische Wirkungsgrade aufzuweisen:

Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde

1.

Feste Brennstoffe

a) Raumheizgeräte 78%

b) Herde für fossile Brennstoffe 73%

c) Herde für biogene Brennstoffe 70%

2.

Flüssige und gasförmige Brennstoffe

a) Raumheizgeräte

bis 4 kW 78%

4 bis 10 kW 81%

über 10 kW 84%

b) Herde 73%

Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter

Warmwasserbereiter

für feste Brennstoffe 75%

Kleinfeuerungen als Zentralfeuerungsanlagen

Feste Brennstoffe

a) händisch beschickt

bis 10 kW 73%

über 10-200 kW (65,3 + 7,7 log Pn)% 2)

über 200 kW 83%

b) automatisch beschickt

bis 10 kW 76%

über 10-200 kW (68,3 + 7,7 log Pn)% 2)

über 200 kW 86%

1) Verweise auf die AnlageAnl. 2 finden sich außerdem im § 8 Abs. 3, 4, 7 und 9, im § 9 und im § 12 Abs. 1 und 4Bgld.

2) Pn ist die Nennwärmeleistung in kW

LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.05.2019
Kleinfeuerungsanlagen haben in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende feuerungstechnische Wirkungsgrade aufzuweisen:

Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde

1.

Feste Brennstoffe

a) Raumheizgeräte 78%

b) Herde für fossile Brennstoffe 73%

c) Herde für biogene Brennstoffe 70%

2.

Flüssige und gasförmige Brennstoffe

a) Raumheizgeräte

bis 4 kW 78%

4 bis 10 kW 81%

über 10 kW 84%

b) Herde 73%

Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter

Warmwasserbereiter

für feste Brennstoffe 75%

Kleinfeuerungen als Zentralfeuerungsanlagen

Feste Brennstoffe

a) händisch beschickt

bis 10 kW 73%

über 10-200 kW (65,3 + 7,7 log Pn)% 2)

über 200 kW 83%

b) automatisch beschickt

bis 10 kW 76%

über 10-200 kW (68,3 + 7,7 log Pn)% 2)

über 200 kW 86%

1) Verweise auf die AnlageAnl. 2 finden sich außerdem im § 8 Abs. 3, 4, 7 und 9, im § 9 und im § 12 Abs. 1 und 4Bgld.

2) Pn ist die Nennwärmeleistung in kW

LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

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