§ 4 Bgld. ISUG Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen, Anzeige

Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer vom Geltungsbereich des 2. Abschnitts dieses Gesetzes erfassten Anlage bedarf einer Bewilligung der Behörde, die schriftlich bei der Behörde zu beantragen ist.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 hat Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers zu enthalten. Dem Antrag sind Projektunterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, die jedenfalls zu enthalten haben:

1.

Beschreibung der Anlage sowie Art und Umfang der Tätigkeit;

2.

Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;

3.

Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Anlage;

4.

Zustand des Anlagengeländes;

5.

Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium;

6.

zu erwartende erhebliche Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

7.

Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung der Emissionen;

8.

Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

9.

sonstige erforderliche Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1;

10.

eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Vorbereitung, Wiederverwendung, Recycling, Verwertung oder Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept) und;

11.

die wichtigsten von der Antragstellerin oder dem Antragsteller geprüften Alternativen in einer Übersicht.;

12.

einen Bericht über den Ausgangszustand des Bodens und des Grundwassers, wenn im Rahmen des Betriebs der Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und

13.

eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 12.

(3) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.

Stand vor dem 29.10.2014

In Kraft vom 01.03.2007 bis 29.10.2014

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer vom Geltungsbereich des 2. Abschnitts dieses Gesetzes erfassten Anlage bedarf einer Bewilligung der Behörde, die schriftlich bei der Behörde zu beantragen ist.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 hat Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers zu enthalten. Dem Antrag sind Projektunterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, die jedenfalls zu enthalten haben:

1.

Beschreibung der Anlage sowie Art und Umfang der Tätigkeit;

2.

Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;

3.

Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Anlage;

4.

Zustand des Anlagengeländes;

5.

Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium;

6.

zu erwartende erhebliche Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

7.

Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung der Emissionen;

8.

Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

9.

sonstige erforderliche Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1;

10.

eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Vorbereitung, Wiederverwendung, Recycling, Verwertung oder Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept) und;

11.

die wichtigsten von der Antragstellerin oder dem Antragsteller geprüften Alternativen in einer Übersicht.;

12.

einen Bericht über den Ausgangszustand des Bodens und des Grundwassers, wenn im Rahmen des Betriebs der Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und

13.

eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 12.

(3) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.

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