§ 14a Bgld. ISUG

Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat einen Inspektionsplan zu erstellen, der alle in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallenden Anlagen enthält. Der Inspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

(2) Der Inspektionsplan hat zu umfassen:

1.

eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen;

2.

ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, wobei jene Anlagen gesondert zu kennzeichnen sind, welche mögliche Domino-Effekte erwarten lassen oder in denen besondere externe Risiken oder Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können;

3.

Verfahren für Routineinspektionen gemäß Abs. 3;

4.

Verfahren für nichtroutinemäßige Inspektionen gemäß Abs. 5;

5.

gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.

(3) Auf Grundlage des Inspektionsplans hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Inspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Gefahren schwerer Unfälle zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und drei Jahre bei Anlagen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Bewilligungskonsens verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.

(4) Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob

1.

die Betriebsinhaberin und der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,

2.

die Betriebsinhaberin und der Betriebsinhaber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat,

3.

die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und

4.

bei Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 die insbesondere in einer Verordnung nach § 14 Abs. 9 10 genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

(5) Nicht routinemäßige Inspektionen sind ehestmöglich durchzuführen, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften zu untersuchen.

(6) Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden.

(7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist der betreffenden Betriebsinhaberin und dem betreffenden Betriebsinhaber der Anlage binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer die Betriebsinhaberin und der Betriebsinhaber die weiteren Maßnahmen umzusetzen hat.

Stand vor dem 26.04.2021

In Kraft vom 23.04.2016 bis 26.04.2021

(1) Die Landesregierung hat einen Inspektionsplan zu erstellen, der alle in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallenden Anlagen enthält. Der Inspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

(2) Der Inspektionsplan hat zu umfassen:

1.

eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen;

2.

ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, wobei jene Anlagen gesondert zu kennzeichnen sind, welche mögliche Domino-Effekte erwarten lassen oder in denen besondere externe Risiken oder Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können;

3.

Verfahren für Routineinspektionen gemäß Abs. 3;

4.

Verfahren für nichtroutinemäßige Inspektionen gemäß Abs. 5;

5.

gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.

(3) Auf Grundlage des Inspektionsplans hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Inspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Gefahren schwerer Unfälle zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und drei Jahre bei Anlagen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Bewilligungskonsens verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.

(4) Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob

1.

die Betriebsinhaberin und der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,

2.

die Betriebsinhaberin und der Betriebsinhaber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat,

3.

die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und

4.

bei Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 die insbesondere in einer Verordnung nach § 14 Abs. 9 10 genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

(5) Nicht routinemäßige Inspektionen sind ehestmöglich durchzuführen, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften zu untersuchen.

(6) Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden.

(7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist der betreffenden Betriebsinhaberin und dem betreffenden Betriebsinhaber der Anlage binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer die Betriebsinhaberin und der Betriebsinhaber die weiteren Maßnahmen umzusetzen hat.

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