Anl. 3 Bgld. ISUG

Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2021 bis 31.12.9999
Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Technik

1.

der Einsatz abfallarmer Technologien;

2.

der Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

3.

die Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

4.

vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt sind;

5.

Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

6.

die Art, die Auswirkungen und die Menge der jeweiligen Emissionen;

7.

die Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;

8.

die für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit;

9.

der Verbrauch an Rohstoffen, die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie die Energieeffizienz;

10.

die Notwendigkeit, die nachteiligen Gesamtwirkungen der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

11.

die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

12.

die von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.

Stand vor dem 26.04.2021

In Kraft vom 30.10.2014 bis 26.04.2021
Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Technik

1.

der Einsatz abfallarmer Technologien;

2.

der Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

3.

die Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

4.

vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt sind;

5.

Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

6.

die Art, die Auswirkungen und die Menge der jeweiligen Emissionen;

7.

die Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;

8.

die für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit;

9.

der Verbrauch an Rohstoffen, die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie die Energieeffizienz;

10.

die Notwendigkeit, die nachteiligen Gesamtwirkungen der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

11.

die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

12.

die von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.

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