§ 2 Bgld. VbA Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische

Verordnung gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Hinsichtlich

1.

der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 90 Abs. 5 LArbO,

2.

der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 90a LArbO bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,

3.

der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen,

4.

der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe,

5.

der Information und Unterweisung der Dienstnehmer, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und

6.

der Handhabung der Organismenlisten

sind die §§ 2 bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 237/1998BGBl. II Nr. 186/2015, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist können Dienstgeber davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist, solange sie über keine anderen Erkenntnisse verfügen. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.

Die Meldung hat zu enthalten:

1.

Name des Dienstgebers/der Dienstgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte;

2.

Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe, sofern möglich, nach Gattung und Art;

3.

die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1;

4.

die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 2 Abs. 1 Z 2;

5.

gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 3.

(3) Die §§ 2, 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 13 VbA und deren Anhänge 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen” und „Arbeitgeber/innen” die Begriffe „Dienstnehmer” und „Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.

(4) Die in den §§ 2 Abs. 1 und 3, 3 Z 5 § 3 Z 5 sowie § 12 Abs. 1, 2 und 3 VbA enthaltenen Verweisungen auf §§ 12, § 14 Abs. 5, § 40 Abs. 45 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 32 und § 43 Abs. 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, § 43 Abs. 4 ASchGBGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 60/2015, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des der §§ 84, § 84b Abs. 5, § 90 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 90a Abs. 2, § 90b und § 90c Abs. 4 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 zu verstehen.

(5) § 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die Land- und Forstwirtschaftsinspektion tritt.

(6) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.

Stand vor dem 29.06.2016

In Kraft vom 01.08.2001 bis 29.06.2016

(1) Hinsichtlich

1.

der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 90 Abs. 5 LArbO,

2.

der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 90a LArbO bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,

3.

der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen,

4.

der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe,

5.

der Information und Unterweisung der Dienstnehmer, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und

6.

der Handhabung der Organismenlisten

sind die §§ 2 bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 237/1998BGBl. II Nr. 186/2015, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist können Dienstgeber davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist, solange sie über keine anderen Erkenntnisse verfügen. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.

Die Meldung hat zu enthalten:

1.

Name des Dienstgebers/der Dienstgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte;

2.

Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe, sofern möglich, nach Gattung und Art;

3.

die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1;

4.

die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 2 Abs. 1 Z 2;

5.

gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 3.

(3) Die §§ 2, 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 13 VbA und deren Anhänge 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen” und „Arbeitgeber/innen” die Begriffe „Dienstnehmer” und „Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.

(4) Die in den §§ 2 Abs. 1 und 3, 3 Z 5 § 3 Z 5 sowie § 12 Abs. 1, 2 und 3 VbA enthaltenen Verweisungen auf §§ 12, § 14 Abs. 5, § 40 Abs. 45 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 32 und § 43 Abs. 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, § 43 Abs. 4 ASchGBGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 60/2015, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des der §§ 84, § 84b Abs. 5, § 90 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 90a Abs. 2, § 90b und § 90c Abs. 4 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 zu verstehen.

(5) § 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die Land- und Forstwirtschaftsinspektion tritt.

(6) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.

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