§ 5 Bgld. SVV 2016 (weggefallen)

Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
(1) Die angeordneten gemeinsamen Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bei Beginn der Durchführung von der Gemeinde anzuzeigen.

(2) Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 § 5 sind von den beauftragten Personen wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.

(3) Die Gemeinde hat anhand der nach AbsBgld. 2 abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des § 3 Abs. 2 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassenSVV 2016 seit 09.06.2017 weggefallen.

(4) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen.

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 02.08.2016 bis 09.06.2017
(1) Die angeordneten gemeinsamen Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bei Beginn der Durchführung von der Gemeinde anzuzeigen.

(2) Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 § 5 sind von den beauftragten Personen wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.

(3) Die Gemeinde hat anhand der nach AbsBgld. 2 abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des § 3 Abs. 2 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassenSVV 2016 seit 09.06.2017 weggefallen.

(4) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen.

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