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(2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Bildungsangebote altersgemäßen Lernformen entsprechen und die Sozialisation der Kinder in einer Gruppe sichergestellt ist.
(3) Die Aufgaben sind wahrzunehmen, indem
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(4) Kinderkrippengruppen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die emotionale, soziale, kognitive, sprachliche und motorische Entwicklung besonders Bedacht zu nehmen und den Kindern in altersgemäßer Weise Werte zu vermitteln.
(5) Kindergartengruppen haben über Abs§ 8 Bgld. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Kinder auf den Schuleintritt vorzubereitenKBBG 2009 seit 31.10.2019 weggefallen. Dabei ist mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, zusammenzuarbeiten. In alterserweiterten Kindergartengruppen sind hinsichtlich der Kinder unter drei Jahren die Aufgaben der Kinderkrippe und hinsichtlich der Kinder im volksschulpflichtigen Alter die Aufgaben des Horts zu erfüllen.
(6) Hortgruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Erziehung der Kinder durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Die pädagogischen Fachkräfte haben mit den Lehrkräften der Kinder zusammenzuarbeiten. Dabei sind Möglichkeiten und Hilfen zur Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken zu bieten und Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu schaffen.
(7) Integrationsgruppen haben die Aufgabe Kinder, die in ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt sind, nach den im Abs. 1 geltenden Zielsetzungen nach wissenschaftlichen, insbesondere heilpädagogischen und praxisbezogenen Grundsätzen in einer Gruppe mit nicht beeinträchtigten Kindern zu betreuen und zu fördern.
(8) Heilpädagogische Gruppen haben die Aufgaben von Kinderbetreuungseinrichtungen unter Bedachtnahme auf Art und Grad der Beeinträchtigung der Kinder nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Heilpädagogik zu erfüllen.
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(2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Bildungsangebote altersgemäßen Lernformen entsprechen und die Sozialisation der Kinder in einer Gruppe sichergestellt ist.
(3) Die Aufgaben sind wahrzunehmen, indem
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(4) Kinderkrippengruppen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die emotionale, soziale, kognitive, sprachliche und motorische Entwicklung besonders Bedacht zu nehmen und den Kindern in altersgemäßer Weise Werte zu vermitteln.
(5) Kindergartengruppen haben über Abs§ 8 Bgld. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Kinder auf den Schuleintritt vorzubereitenKBBG 2009 seit 31.10.2019 weggefallen. Dabei ist mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, zusammenzuarbeiten. In alterserweiterten Kindergartengruppen sind hinsichtlich der Kinder unter drei Jahren die Aufgaben der Kinderkrippe und hinsichtlich der Kinder im volksschulpflichtigen Alter die Aufgaben des Horts zu erfüllen.
(6) Hortgruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Erziehung der Kinder durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Die pädagogischen Fachkräfte haben mit den Lehrkräften der Kinder zusammenzuarbeiten. Dabei sind Möglichkeiten und Hilfen zur Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken zu bieten und Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu schaffen.
(7) Integrationsgruppen haben die Aufgabe Kinder, die in ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt sind, nach den im Abs. 1 geltenden Zielsetzungen nach wissenschaftlichen, insbesondere heilpädagogischen und praxisbezogenen Grundsätzen in einer Gruppe mit nicht beeinträchtigten Kindern zu betreuen und zu fördern.
(8) Heilpädagogische Gruppen haben die Aufgaben von Kinderbetreuungseinrichtungen unter Bedachtnahme auf Art und Grad der Beeinträchtigung der Kinder nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Heilpädagogik zu erfüllen.