§ 18 Bgld. KBBG 2009 Leitung

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt.

(2) Alle Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung. Die Leitung mehrerer Kinderbetreuungseinrichtungen desselben Rechtsträgers durch eine pädagogische Fachkraft ist zulässig.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.08.2013

(1) Jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt.

(2) Alle Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung. Die Leitung mehrerer Kinderbetreuungseinrichtungen desselben Rechtsträgers durch eine pädagogische Fachkraft ist zulässig.

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