§ 18 Bgld. KBBG 2009 (weggefallen)

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt.

(2) Alle Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird§ 18 Bgld. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der KinderbetreuungseinrichtungKBBG 2009 seit 11.07.2022 weggefallen. Die Leitung mehrerer Kinderbetreuungseinrichtungen desselben Rechtsträgers durch eine pädagogische Fachkraft ist zulässig.

Stand vor dem 11.07.2022

In Kraft vom 01.09.2013 bis 11.07.2022
(1) Jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt.

(2) Alle Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird§ 18 Bgld. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der KinderbetreuungseinrichtungKBBG 2009 seit 11.07.2022 weggefallen. Die Leitung mehrerer Kinderbetreuungseinrichtungen desselben Rechtsträgers durch eine pädagogische Fachkraft ist zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten