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(2) Nach Bekanntgabe der Daten gemäß Abs. 1 haben die Gemeinden jene Eltern, deren Kinder nicht bereits für den Besuch in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angemeldet sind, schriftlich zu einem verpflichtenden Beratungsgespräch einzuladen, welches bis 30. Juni stattzufinden hat. In dem verpflichtenden Beratungsgespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, sind von einer geeigneten Fachperson die positiven Auswirkungen des Besuches einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen.
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(2) Nach Bekanntgabe der Daten gemäß Abs. 1 haben die Gemeinden jene Eltern, deren Kinder nicht bereits für den Besuch in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angemeldet sind, schriftlich zu einem verpflichtenden Beratungsgespräch einzuladen, welches bis 30. Juni stattzufinden hat. In dem verpflichtenden Beratungsgespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, sind von einer geeigneten Fachperson die positiven Auswirkungen des Besuches einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen.