§ 28 Bgld. KBBG 2009 (weggefallen)

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999
Der Rechtsträger einer Kinderbetreuungseinrichtung hat Schülerinnen oder Schülern über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt das Hospitieren und Praktizieren zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zu befürchten ist§ 28 Bgld. KBBG 2009 seit 31.10.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.10.2019
Der Rechtsträger einer Kinderbetreuungseinrichtung hat Schülerinnen oder Schülern über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt das Hospitieren und Praktizieren zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zu befürchten ist§ 28 Bgld. KBBG 2009 seit 31.10.2019 weggefallen.

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