§ 10 LBPG 2002 Ausmaß des Ruhegenusses

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2005 bis 31.12.9999

(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einerfür jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50Dienstmonat 0,1852 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

1.

für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 % und

2.

für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Der Ruhegenuss darf 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

1.

die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 8 nicht übersteigen und

2.

40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

Stand vor dem 31.03.2005

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.03.2005

(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einerfür jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50Dienstmonat 0,1852 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

1.

für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 % und

2.

für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Der Ruhegenuss darf 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

1.

die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 8 nicht übersteigen und

2.

40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

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