§ 18 LBPG 2002 Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999

(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 17 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1.488,601 671,20 Euro bzw. ab 1. Jänner 2004 den Betrag von 1.503,50 Euro, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des BetragesBetrags von 1.503,501 671,20 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 20052010, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47 Abs. 3) vervielfachte Betrag.

(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

Stand vor dem 31.10.2008

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.10.2008

(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 17 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1.488,601 671,20 Euro bzw. ab 1. Jänner 2004 den Betrag von 1.503,50 Euro, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des BetragesBetrags von 1.503,501 671,20 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 20052010, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47 Abs. 3) vervielfachte Betrag.

(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

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