§ 64 LBPG 2002 Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
§ 64

Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen.

(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 63 Abs. 3 gelten sinngemäßund 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Hundertsatz 11,75 beträgt und die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildetum ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage (§ 4 Abs. 1 LBBG 2001), dasder dem Beamten für den ersten vollen Monat seinerder Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger TeuerungszulagenBemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2005
§ 64

Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen.

(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 63 Abs. 3 gelten sinngemäßund 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Hundertsatz 11,75 beträgt und die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildetum ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage (§ 4 Abs. 1 LBBG 2001), dasder dem Beamten für den ersten vollen Monat seinerder Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger TeuerungszulagenBemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet.

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