§ 107b LBPG 2002 Erhöhung des Ruhebezuges

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(Anm.: § 107b entfallen mit LGBl. Nr. 78/2009)

(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 101 bis 103 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2020 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % des Vergleichsruhebezuges beträgt.

(2) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15a LBDG 1997 ist der Ruhebezug - allenfalls unter Anwendung der §§ 101 bis 103 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 8 Abs. 2 zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 8 Abs. 2 und der §§ 101 bis 103 bemessenen Ruhebezug.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2020

(Anm.: § 107b entfallen mit LGBl. Nr. 78/2009)

(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 101 bis 103 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2020 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % des Vergleichsruhebezuges beträgt.

(2) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15a LBDG 1997 ist der Ruhebezug - allenfalls unter Anwendung der §§ 101 bis 103 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 8 Abs. 2 zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 8 Abs. 2 und der §§ 101 bis 103 bemessenen Ruhebezug.

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