§ 1 Bgld. GemBG 2014

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz ist, soweit Abs. 2 und das Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014 - GemBÜG 2014, LBGl. Nr. 44/2014LGBl. Nr. 44/2014 nicht anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut stehen (Gemeindebedienstete).

(2) Dieses Gesetz ist, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, nicht anzuwenden

1.

auf Lehrlinge,

2.

auf die Magistratsdirektorin oder den Magistratsdirektor der Freistädte Eisenstadt und Rust.

(3) Die in Abs. 1 angeführten Dienstgeberinnen und Dienstgeber dürfen kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründen. Ein Bescheid, mit dem dennoch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet wird, ist unwirksam. Dies gilt nicht für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit den in Abs. 2 Z 2 angeführten Personen.

(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 74/2018)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.12.2018 bis 31.12.2019

(1) Dieses Gesetz ist, soweit Abs. 2 und das Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014 - GemBÜG 2014, LBGl. Nr. 44/2014LGBl. Nr. 44/2014 nicht anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut stehen (Gemeindebedienstete).

(2) Dieses Gesetz ist, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, nicht anzuwenden

1.

auf Lehrlinge,

2.

auf die Magistratsdirektorin oder den Magistratsdirektor der Freistädte Eisenstadt und Rust.

(3) Die in Abs. 1 angeführten Dienstgeberinnen und Dienstgeber dürfen kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründen. Ein Bescheid, mit dem dennoch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet wird, ist unwirksam. Dies gilt nicht für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit den in Abs. 2 Z 2 angeführten Personen.

(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 74/2018)

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