§ 15 Bgld. GemBG 2014 Dienstliche Ausbildung

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie dienstliche Ausbildung der Gemeindebediensteten richtet sich nach den nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und der §§ 16 und 17 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998.Die dienstliche Ausbildung der Gemeindebediensteten richtet sich nach den nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und der Paragraphen 16 und 17 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppen gv1, gv2, gv3 und gv4 sind verpflichtet, innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses oder nach der Überstellung in eine dieser Entlohnungsgruppen eine Grundausbildung zu absolvieren. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag erstreckt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Grundausbildung ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. In dieser Verordnung ist bei der Festlegung der Gegenstände des Ausbildungslehrganges und der Prüfungsgegenstände auf die von der Gemeinde zu vollziehenden Rechtsvorschriften besonders Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Interessensvertretungen der Gemeinden und der Gemeindebediensteten zu hören.
  4. (3a)Absatz 3 aSoweit dies die Erreichung des Ausbildungszweckes nicht gefährdet, kann in der Grundausbildungsverordnung (Abs. 3) vorgesehen werden, dass der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für eine Entlohnungsgruppe auch als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für andere Entlohnungsgruppen gilt oder zumindest teilweise angerechnet werden kann.Soweit dies die Erreichung des Ausbildungszweckes nicht gefährdet, kann in der Grundausbildungsverordnung (Absatz 3,) vorgesehen werden, dass der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für eine Entlohnungsgruppe auch als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für andere Entlohnungsgruppen gilt oder zumindest teilweise angerechnet werden kann.
  5. (4)Absatz 4Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass den Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gv1, gv2, gv3 und gv4 die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie die Dienstprüfung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist ablegen können.
  6. (5)Absatz 5Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 verlängert sich umDie Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Absatz 2, verlängert sich um
    1. 1.Ziffer einshöchstens drei Jahre
      1. a)Litera aum Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG oder nach den §§ 4 bis 7 des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG, LGBl. Nr. 16/2005, und einer Karenz nach dem Bgld. MVKG,um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den Paragraphen 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG oder nach den Paragraphen 4 bis 7 des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2005,, und einer Karenz nach dem Bgld. MVKG,
      2. b)Litera bbeim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2,, wobei Zeiten nach Ziffer 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
    2. 2.Ziffer 2höchstens zwei Jahre
      1. a)Litera aum Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
      2. b)Litera bum Zeiten eines Karenzurlaubs nach § 106 der zur Ausbildung der Gemeindebediensteten für ihre dienstliche Verwendung gewährt worden ist.um Zeiten eines Karenzurlaubs nach Paragraph 106, der zur Ausbildung der Gemeindebediensteten für ihre dienstliche Verwendung gewährt worden ist.
  7. (6)Absatz 6Die verpflichtende Teilnahme im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienstzeit.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 05.05.2023 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie dienstliche Ausbildung der Gemeindebediensteten richtet sich nach den nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und der §§ 16 und 17 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998.Die dienstliche Ausbildung der Gemeindebediensteten richtet sich nach den nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und der Paragraphen 16 und 17 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppen gv1, gv2, gv3 und gv4 sind verpflichtet, innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses oder nach der Überstellung in eine dieser Entlohnungsgruppen eine Grundausbildung zu absolvieren. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag erstreckt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Grundausbildung ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. In dieser Verordnung ist bei der Festlegung der Gegenstände des Ausbildungslehrganges und der Prüfungsgegenstände auf die von der Gemeinde zu vollziehenden Rechtsvorschriften besonders Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Interessensvertretungen der Gemeinden und der Gemeindebediensteten zu hören.
  4. (3a)Absatz 3 aSoweit dies die Erreichung des Ausbildungszweckes nicht gefährdet, kann in der Grundausbildungsverordnung (Abs. 3) vorgesehen werden, dass der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für eine Entlohnungsgruppe auch als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für andere Entlohnungsgruppen gilt oder zumindest teilweise angerechnet werden kann.Soweit dies die Erreichung des Ausbildungszweckes nicht gefährdet, kann in der Grundausbildungsverordnung (Absatz 3,) vorgesehen werden, dass der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für eine Entlohnungsgruppe auch als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für andere Entlohnungsgruppen gilt oder zumindest teilweise angerechnet werden kann.
  5. (4)Absatz 4Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass den Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gv1, gv2, gv3 und gv4 die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie die Dienstprüfung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist ablegen können.
  6. (5)Absatz 5Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 verlängert sich umDie Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Absatz 2, verlängert sich um
    1. 1.Ziffer einshöchstens drei Jahre
      1. a)Litera aum Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG oder nach den §§ 4 bis 7 des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG, LGBl. Nr. 16/2005, und einer Karenz nach dem Bgld. MVKG,um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den Paragraphen 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG oder nach den Paragraphen 4 bis 7 des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2005,, und einer Karenz nach dem Bgld. MVKG,
      2. b)Litera bbeim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2,, wobei Zeiten nach Ziffer 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
    2. 2.Ziffer 2höchstens zwei Jahre
      1. a)Litera aum Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
      2. b)Litera bum Zeiten eines Karenzurlaubs nach § 106 der zur Ausbildung der Gemeindebediensteten für ihre dienstliche Verwendung gewährt worden ist.um Zeiten eines Karenzurlaubs nach Paragraph 106, der zur Ausbildung der Gemeindebediensteten für ihre dienstliche Verwendung gewährt worden ist.
  7. (6)Absatz 6Die verpflichtende Teilnahme im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienstzeit.

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