§ 54 Bgld. GemBG 2014 Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat den Gemeindebediensteten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.

(2) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, sind die Gemeindebediensteten im Dienst verpflichtet,

1.

eine Dienstkleidung zu tragen oder

2.

sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen.

(3) Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten der Gemeindebediensteten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder die Gemeindebediensteten diese wünschen:

1.

ein fälschungssicheres Lichtbild,

2.

die Bezeichnung der Dienststelle,

3.

die Personalnummer,

4.

die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),

5.

den Vor- und den Familien- oder NachnamenFamiliennamen,

6.

einen allfälligen akademischen Grad,

7.

das Geburtsdatum,

8.

die Unterschrift.

(4) Der Gemeinderat hat festzulegen, in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht, sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen, und bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes getragen werden darf.

(5) Die Gemeindebediensteten haben die Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstigen Sachbehelfe, die ihnen zur Verfügung gestellt worden sind, sorgsam zu behandeln.

(6) Werden Gemeindebediensteten neben ihrem Bezug Sachleistungen gewährt, so haben sie hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird vom Gemeinderat allgemein oder im Einzelfall festgesetzt.

(7) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Gemeinde geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum der Gemeindebediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.05.2018

(1) Die Gemeinde hat den Gemeindebediensteten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.

(2) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, sind die Gemeindebediensteten im Dienst verpflichtet,

1.

eine Dienstkleidung zu tragen oder

2.

sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen.

(3) Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten der Gemeindebediensteten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder die Gemeindebediensteten diese wünschen:

1.

ein fälschungssicheres Lichtbild,

2.

die Bezeichnung der Dienststelle,

3.

die Personalnummer,

4.

die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),

5.

den Vor- und den Familien- oder NachnamenFamiliennamen,

6.

einen allfälligen akademischen Grad,

7.

das Geburtsdatum,

8.

die Unterschrift.

(4) Der Gemeinderat hat festzulegen, in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht, sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen, und bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes getragen werden darf.

(5) Die Gemeindebediensteten haben die Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstigen Sachbehelfe, die ihnen zur Verfügung gestellt worden sind, sorgsam zu behandeln.

(6) Werden Gemeindebediensteten neben ihrem Bezug Sachleistungen gewährt, so haben sie hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird vom Gemeinderat allgemein oder im Einzelfall festgesetzt.

(7) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Gemeinde geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum der Gemeindebediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

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