§ 66 Bgld. GemBG 2014 Einstufung und Vorrückung

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1. Wenn für die Entlohnungsstufe der Gemeindebediensteten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihnen das Monatsentgelt der niedrigsten Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der Gemeindebediensteten und ihre weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag (§ 67)das Besoldungsdienstalter maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Entlohnungsgruppe in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum sieben Jahre, ansonsten vier Jahre.

(2) Die Vorrückung findetin die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Gemeindebediensteten weitere vier Jahre ihres Besoldungsdienstalters vollenden (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des siebenjährigen Zeitraums folgenden 1. JännerBesoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die vier- oder siebenjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstrecktdurch rechtliche Anordnung, wenn sie vorwird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endetBesoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.

Stand vor dem 31.10.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.10.2015

(1) Das Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1. Wenn für die Entlohnungsstufe der Gemeindebediensteten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihnen das Monatsentgelt der niedrigsten Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der Gemeindebediensteten und ihre weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag (§ 67)das Besoldungsdienstalter maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Entlohnungsgruppe in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum sieben Jahre, ansonsten vier Jahre.

(2) Die Vorrückung findetin die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Gemeindebediensteten weitere vier Jahre ihres Besoldungsdienstalters vollenden (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des siebenjährigen Zeitraums folgenden 1. JännerBesoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die vier- oder siebenjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstrecktdurch rechtliche Anordnung, wenn sie vorwird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endetBesoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.

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