§ 147 Bgld. GemBG 2014 Verwendung

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung als Kindergärtnerin (Kindergartenleiterin) oder Kindergärtner (Kindergartenleiter) oder als Horterzieherin (Hortleiterin) oder Horterzieher (Hortleiter) umfasst auch die Verwendung als Betreuungsperson und die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung als Betreuungsperson umfasst auch die Verwendung als Kindergärtnerin oder Kindergärtner oder als Horterzieherin oder Horterzieherpädagogische Fachkraft (VIIa. Hauptstück), wenn die oder der Gemeindebedienstete die Erfordernisse für die jeweils andere Verwendung als pädagogische Fachkraft erfüllt.

(2) Umfasst die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung Aufgaben unterschiedlichen Inhalts oder unterschiedlicher Wertigkeit (Abs. 1), so richtet sich die dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung nicht nach dem Überwiegen, sondern es ist jede Verwendung getrennt dienst- und besoldungsrechtlich zu behandeln.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2015

(1) Die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung als Kindergärtnerin (Kindergartenleiterin) oder Kindergärtner (Kindergartenleiter) oder als Horterzieherin (Hortleiterin) oder Horterzieher (Hortleiter) umfasst auch die Verwendung als Betreuungsperson und die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung als Betreuungsperson umfasst auch die Verwendung als Kindergärtnerin oder Kindergärtner oder als Horterzieherin oder Horterzieherpädagogische Fachkraft (VIIa. Hauptstück), wenn die oder der Gemeindebedienstete die Erfordernisse für die jeweils andere Verwendung als pädagogische Fachkraft erfüllt.

(2) Umfasst die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung Aufgaben unterschiedlichen Inhalts oder unterschiedlicher Wertigkeit (Abs. 1), so richtet sich die dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung nicht nach dem Überwiegen, sondern es ist jede Verwendung getrennt dienst- und besoldungsrechtlich zu behandeln.

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