§ 151i Bgld. GemBG 2014 Aus- und Fortbildung, Ausbildungsphase

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 15, 16 und 60 sind auf pädagogische Fachkräfte sowie auf Helferinnen und Helfer nicht anzuwenden.

(2) Pädagogische Fachkräfte sind nach Maßgabe der angebotenen Fortbildungsveranstaltungen (§ 32 Bgld. KBBG 2009) im Ausmaß von drei Tagen pro Jahr zur Fortbildung verpflichtet.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.08.2016

(1) Die §§ 15, 16 und 60 sind auf pädagogische Fachkräfte sowie auf Helferinnen und Helfer nicht anzuwenden.

(2) Pädagogische Fachkräfte sind nach Maßgabe der angebotenen Fortbildungsveranstaltungen (§ 32 Bgld. KBBG 2009) im Ausmaß von drei Tagen pro Jahr zur Fortbildung verpflichtet.

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