Anl. 1 Bgld. GemBG 2014

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.9999

zu § 67 Abs. 4 Z 6

Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 67 Abs. 4 Z 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 2014 beträgt:
a) sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
b) sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;
c) fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;
d) fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;
e) viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 52/2016)

Stand vor dem 31.10.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.10.2015

zu § 67 Abs. 4 Z 6

Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 67 Abs. 4 Z 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 2014 beträgt:
a) sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
b) sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;
c) fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;
d) fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;
e) viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 52/2016)

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