§ 10 Bgld. BSchG 2001 Aufgaben der Sicherheitsvertrauenspersonen

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit

1.

die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen;

2.

die Personalvertretung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten;

3.

in Abstimmung mit der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten;

4.

den Dienstgeber bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes zu beraten;

5.

auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und den Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren;

6.

auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten sowie

7.

mit anderen Sicherheitsvertrauenspersonen, die für dieselbe Arbeitsstätte (dieselben Arbeitsstätten) oder Teile davon zuständig sind, den Arbeitsmedizinern und den Sicherheitsfachkräften zusammenzuarbeiten.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Besorgung der ihnen aufgrund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit beim Dienstgeber die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.

(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören. Er hat überdies das Recht, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen jederzeit zu unterrichten.

(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste (§ 71 Abs. 2) im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von ArbeitsmedizinernSicherheitsfachkräften, Sicherheitsfachkräftenvon Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn Personalvertretungsorgane errichtet sind.

(56) Der Dienstgeber ist verpflichtet,

1.

dieden Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten des GesundheitsschutzesZugang zu den Sicherheits- und der Sicherheit anzuhören;Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren,

2.

den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugangfolgende Unterlagen zur Verfügung zu den Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Dienst- und Arbeitsunfälle zu gewähren;stellen:

a)

die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 3 Abs. 2,

b)

die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen, und

c)

die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm,

3.

dendie Sicherheitsvertrauenspersonen auf Verlangenüber Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen, und Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm zur Verfügunggetroffenen Maßnahmen unverzüglich zu stellen;informieren,

4.

die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren UrsachenAuflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglichbehördliche Informationen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren sowieund zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,

5.

die Sicherheitsvertrauenspersonen zu den Informationen über Auflagen, Vorschreibungendie Gefahren für Sicherheit und Bewilligungen auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu informierenGesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören und

6.

die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern über die in Z 5 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen im Voraus anzuhören.

Stand vor dem 22.03.2017

In Kraft vom 02.10.2001 bis 22.03.2017

(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit

1.

die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen;

2.

die Personalvertretung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten;

3.

in Abstimmung mit der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten;

4.

den Dienstgeber bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes zu beraten;

5.

auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und den Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren;

6.

auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten sowie

7.

mit anderen Sicherheitsvertrauenspersonen, die für dieselbe Arbeitsstätte (dieselben Arbeitsstätten) oder Teile davon zuständig sind, den Arbeitsmedizinern und den Sicherheitsfachkräften zusammenzuarbeiten.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Besorgung der ihnen aufgrund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit beim Dienstgeber die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.

(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören. Er hat überdies das Recht, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen jederzeit zu unterrichten.

(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste (§ 71 Abs. 2) im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von ArbeitsmedizinernSicherheitsfachkräften, Sicherheitsfachkräftenvon Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn Personalvertretungsorgane errichtet sind.

(56) Der Dienstgeber ist verpflichtet,

1.

dieden Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten des GesundheitsschutzesZugang zu den Sicherheits- und der Sicherheit anzuhören;Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren,

2.

den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugangfolgende Unterlagen zur Verfügung zu den Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Dienst- und Arbeitsunfälle zu gewähren;stellen:

a)

die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 3 Abs. 2,

b)

die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen, und

c)

die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm,

3.

dendie Sicherheitsvertrauenspersonen auf Verlangenüber Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen, und Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm zur Verfügunggetroffenen Maßnahmen unverzüglich zu stellen;informieren,

4.

die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren UrsachenAuflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglichbehördliche Informationen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu informieren sowieund zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,

5.

die Sicherheitsvertrauenspersonen zu den Informationen über Auflagen, Vorschreibungendie Gefahren für Sicherheit und Bewilligungen auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu informierenGesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören und

6.

die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern über die in Z 5 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen im Voraus anzuhören.

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