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(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen
1. | über alle tödlichen Dienstunfälle; | |||||||||
2. | über alle Dienstunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Dienstausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und | |||||||||
3. | über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Dienstunfall geführt hätten, und die gemäß § 14 Abs. 5 vom Bediensteten gemeldet wurden. |
(2) Die nach Abs. 1 geführten Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und berechtigten Personen (§ 10 Abs. 5 Z 2, § 72 Abs. 1, § 77 Abs. 1) auf Verlangen zugänglich zu machen.
(3) Der Bedienstetenschutzkommission sind tödliche oder sonstige schwere Dienstunfälle zu melden. Auf ihr Verlangen ist über bestimmte Dienstunfälle gesondert Bericht zu erstatten.
(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen
1. | über alle tödlichen Dienstunfälle; | |||||||||
2. | über alle Dienstunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Dienstausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und | |||||||||
3. | über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Dienstunfall geführt hätten, und die gemäß § 14 Abs. 5 vom Bediensteten gemeldet wurden. |
(2) Die nach Abs. 1 geführten Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und berechtigten Personen (§ 10 Abs. 5 Z 2, § 72 Abs. 1, § 77 Abs. 1) auf Verlangen zugänglich zu machen.
(3) Der Bedienstetenschutzkommission sind tödliche oder sonstige schwere Dienstunfälle zu melden. Auf ihr Verlangen ist über bestimmte Dienstunfälle gesondert Bericht zu erstatten.