§ 30 Bgld. BSchG 2001 Verordnungen

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten durch Verordnung nähere Regelungen über die Ausgestaltung von

1.

Amtsgebäuden,

2.

Arbeitsräumen und Arbeitsstätten auf Baustellen sowie

3.

Baustellenarbeitsplätzen innerhalb von Räumen

zu treffen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten durch Verordnung nähere Regelungen über die Ausgestaltung von

1.

Amtsgebäuden,

2.

Arbeitsräumen und Arbeitsstätten auf Baustellen sowie

3.

Baustellenarbeitsplätzen innerhalb von Räumen

zu treffen.

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