§ 38 Bgld. BSchG 2001 Gefährliche Arbeitsstoffe

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 39 ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.

(2) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

1.

explosionsgefährlicheexplosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),

2.

brandgefährlicheselbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,

3.

gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowieorganischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B.

4. biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 39 ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt.

(23) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, aufweisen.

(4) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind

1.

oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a)

oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

b)

oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

c)

oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);

2.

extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a)

entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

b)

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),

c)

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),

d)

entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

e)

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,

f)

pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

g)

pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

h)

selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

i)

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

j)

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B.

(Abs. 1 Z 25) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, aufweisen.

(36) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe (Abs. 1 Z 3) sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

1.

sehr giftigeakute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1), giftige, mindergiftige, ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde oder chronisch schädigende oder

2.

fortpflanzungsgefährdendeÄtz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2), sensibilisierende, fibrogene, radioaktive, infektiöse oder biologisch inerte Eigenschaften

aufweisen.

3.

schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

4.

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),

5.

Keimzellenmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

6.

Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

7.

Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),

8.

spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),

9.

spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),

10.

Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).

(47) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, aufweisen.

(8) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

1.

„fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;

2.

„radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlung aussenden;

3.

„biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(9) Biologische Arbeitsstoffe (Abs. 1 Z 4) sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen, und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend dendem von ihnen ausgehenden RisikenInfektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:

1.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.

2.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Bedienstete darstellen könnenkönnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.

3.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Bediensteten darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.

4.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Bedienstete darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß;, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

(510) Für die in Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 genannten Eigenschaften sind die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000, anzuwenden.

(6) Für die in Abs. 3 Z 2 genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten alsweiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

1.

“fortpflanzungsgefährdend”, wenn sie durch Einatmung, EinnahmeGase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder Aufnahme durch die Haut nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder Fortpflanzungsfähigkeit zur Folge haben können;

2.

“sensibilisierend”, wenn sie durch Einatmungauf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder durch Aufnahme durch die Haut eine Überempfindlichkeitsreaktion hervorrufen können, sodass bei künftiger Exposition gegenüber dem Arbeitsstoff charakteristische Störungen auftreten;Gemische (Gefahrenklasse 2.16).

3. “fibrogen”, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;
4. “radioaktiv”, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;
5. “infektiös”, wenn sie mit Krankheitserregern behaftet sind, die beim Menschen Krankheiten hervorrufen können;
6. “biologisch inert”, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(11) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen gelten mit folgenden Maßgaben:

1.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für oxidierende Arbeitsstoffe im Sinne des Abs. 4 Z 1;

2.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können

a)

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 3,

b)

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1 sowie - wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (zB Gefahrstoffdatenbanken oder -literatur) stoffspezifisch ergibt - Kategorie 2,

c)

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ E und F;

3.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können

a)

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,

b)

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1 sowie - wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (zB Gefahrstoffdatenbanken oder -literatur) stoffspezifisch ergibt - Kategorie 2,

c)

entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

d)

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ C, D, E und F,

e)

pyrophoren Flüssigkeiten oder pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10),

f)

selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

g)

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 2 und 3,

h)

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ C und D;

4.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können

a)

entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

b)

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1 sowie - wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (zB Gefahrstoffdatenbanken oder -literatur) stoffspezifisch ergibt - Kategorie 2,

c)

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,

d)

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 1;

5.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

a)

akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,

b)

spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1,

c)

Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10);

6.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

a)

akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4,

b)

spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorien 2 und 3,

c)

spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 2;

7.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

a)

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C,

b)

schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1;

8.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

a)

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorie 2,

b)

schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 2,

c)

spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3;

9.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.4 (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut) zugeordnet werden können;

10.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.5 (Keimzellmutagenität) zugeordnet werden können;

11.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.6 (Karzinogenität) zugeordnet werden können;

12.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.7 (Reproduktionstoxizität) zugeordnet werden können.

Stand vor dem 22.03.2017

In Kraft vom 02.10.2001 bis 22.03.2017

(1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 39 ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.

(2) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

1.

explosionsgefährlicheexplosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),

2.

brandgefährlicheselbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,

3.

gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowieorganischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B.

4. biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 39 ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt.

(23) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, aufweisen.

(4) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind

1.

oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a)

oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

b)

oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

c)

oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);

2.

extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a)

entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

b)

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),

c)

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),

d)

entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

e)

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,

f)

pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

g)

pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

h)

selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

i)

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

j)

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B.

(Abs. 1 Z 25) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, aufweisen.

(36) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe (Abs. 1 Z 3) sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

1.

sehr giftigeakute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1), giftige, mindergiftige, ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde oder chronisch schädigende oder

2.

fortpflanzungsgefährdendeÄtz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2), sensibilisierende, fibrogene, radioaktive, infektiöse oder biologisch inerte Eigenschaften

aufweisen.

3.

schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

4.

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),

5.

Keimzellenmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

6.

Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

7.

Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),

8.

spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),

9.

spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),

10.

Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).

(47) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, aufweisen.

(8) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

1.

„fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;

2.

„radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlung aussenden;

3.

„biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(9) Biologische Arbeitsstoffe (Abs. 1 Z 4) sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen, und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend dendem von ihnen ausgehenden RisikenInfektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:

1.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.

2.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Bedienstete darstellen könnenkönnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.

3.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Bediensteten darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.

4.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Bedienstete darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß;, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

(510) Für die in Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 genannten Eigenschaften sind die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000, anzuwenden.

(6) Für die in Abs. 3 Z 2 genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten alsweiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

1.

“fortpflanzungsgefährdend”, wenn sie durch Einatmung, EinnahmeGase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder Aufnahme durch die Haut nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder Fortpflanzungsfähigkeit zur Folge haben können;

2.

“sensibilisierend”, wenn sie durch Einatmungauf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder durch Aufnahme durch die Haut eine Überempfindlichkeitsreaktion hervorrufen können, sodass bei künftiger Exposition gegenüber dem Arbeitsstoff charakteristische Störungen auftreten;Gemische (Gefahrenklasse 2.16).

3. “fibrogen”, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;
4. “radioaktiv”, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;
5. “infektiös”, wenn sie mit Krankheitserregern behaftet sind, die beim Menschen Krankheiten hervorrufen können;
6. “biologisch inert”, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(11) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen gelten mit folgenden Maßgaben:

1.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für oxidierende Arbeitsstoffe im Sinne des Abs. 4 Z 1;

2.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können

a)

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 3,

b)

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1 sowie - wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (zB Gefahrstoffdatenbanken oder -literatur) stoffspezifisch ergibt - Kategorie 2,

c)

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ E und F;

3.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können

a)

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,

b)

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1 sowie - wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (zB Gefahrstoffdatenbanken oder -literatur) stoffspezifisch ergibt - Kategorie 2,

c)

entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

d)

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ C, D, E und F,

e)

pyrophoren Flüssigkeiten oder pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10),

f)

selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

g)

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 2 und 3,

h)

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ C und D;

4.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können

a)

entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

b)

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1 sowie - wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (zB Gefahrstoffdatenbanken oder -literatur) stoffspezifisch ergibt - Kategorie 2,

c)

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,

d)

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 1;

5.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

a)

akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,

b)

spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1,

c)

Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10);

6.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

a)

akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4,

b)

spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorien 2 und 3,

c)

spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 2;

7.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

a)

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C,

b)

schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1;

8.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

a)

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorie 2,

b)

schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 2,

c)

spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3;

9.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.4 (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut) zugeordnet werden können;

10.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.5 (Keimzellmutagenität) zugeordnet werden können;

11.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.6 (Karzinogenität) zugeordnet werden können;

12.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.7 (Reproduktionstoxizität) zugeordnet werden können.

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