§ 43 Bgld. BSchG 2001 Grenzwerte

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

(1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die Gesundheit von Bediensteten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.

(2) Der TRK-Wert (Technische Richt-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhaltspunkt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte erstellt werden können.

(3) Wird ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, verwendet, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Der Dienstgeber hat anzustreben, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.

(4) Wird ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, verwendet, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.

(5) Werden gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, verwendet, hat der Dienstgeber Maßnahmen festzulegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.

(6) Bei Grenzwertüberschreitungen aufgrund von Zwischenfällen hat der Dienstgeber weiters dafür zu sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,

1.

nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Bediensteten beschäftigt werden;

2.

die Dauer der Exposition für die betroffenen Bediensteten auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt wird und

3.

diese Bediensteten während ihrer Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.

(7) Wird ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff verwendet, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

(1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die Gesundheit von Bediensteten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.

(2) Der TRK-Wert (Technische Richt-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhaltspunkt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte erstellt werden können.

(3) Wird ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, verwendet, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Der Dienstgeber hat anzustreben, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.

(4) Wird ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, verwendet, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.

(5) Werden gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, verwendet, hat der Dienstgeber Maßnahmen festzulegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.

(6) Bei Grenzwertüberschreitungen aufgrund von Zwischenfällen hat der Dienstgeber weiters dafür zu sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,

1.

nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Bediensteten beschäftigt werden;

2.

die Dauer der Exposition für die betroffenen Bediensteten auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt wird und

3.

diese Bediensteten während ihrer Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.

(7) Wird ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff verwendet, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.

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