§ 47 Bgld. BSchG 2001 Eignungs- und Folgeuntersuchungen

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Bedienstete nur beschäftigt werden, wenn

1.

vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und

2.

bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).

(2) Die Regelungen des Abs. 1 gelten weiters

1.

für Tätigkeiten, bei denen häufiger und länger Atemschutzgeräte (Filter- oder Behältergeräte) getragen werden müssen;

2.

für Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten sowie

3.

für Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Bedienstete nur beschäftigt werden, wenn

1.

vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und

2.

bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).

(2) Die Regelungen des Abs. 1 gelten weiters

1.

für Tätigkeiten, bei denen häufiger und länger Atemschutzgeräte (Filter- oder Behältergeräte) getragen werden müssen;

2.

für Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten sowie

3.

für Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten