§ 50 Bgld. BSchG 2001 Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

1.

Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.

2.

Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.

3.

Es hat eine Beurteilung zu erfolgen (“geeignet” oder “nicht geeignet”).

4.

Wenn die Beurteilung auf “geeignet” lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstands bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.

5.

Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich der Bedienstetenschutzkommission (dem Bürgermeister, dem Obmann des Gemeindeverbandes) zu übermitteln.

6.

Der Befund ist dem betroffenen Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.

7.

Dem Dienstgeber ist schriftlich mitzuteilen, ob die Beurteilung auf geeignet” oder “nicht geeignet” lautet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

1.

Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.

2.

Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.

3.

Es hat eine Beurteilung zu erfolgen (“geeignet” oder “nicht geeignet”).

4.

Wenn die Beurteilung auf “geeignet” lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstands bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.

5.

Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich der Bedienstetenschutzkommission (dem Bürgermeister, dem Obmann des Gemeindeverbandes) zu übermitteln.

6.

Der Befund ist dem betroffenen Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.

7.

Dem Dienstgeber ist schriftlich mitzuteilen, ob die Beurteilung auf geeignet” oder “nicht geeignet” lautet.

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