§ 52 Bgld. BSchG 2001 Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:

1.

Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.

2.

Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.

3.

Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:

1.

Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.

2.

Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.

3.

Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.

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