§ 68 Bgld. BSchG 2001 Dienstbekleidung

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

(1) Die Dienstbekleidung muss den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, dass durch die Bekleidung keine Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit bewirkt wird.

(2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Bediensteten eine bestimmte Dienstbekleidung erfordert oder wenn die Dienstbekleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, ist der Dienstgeber verpflichtet auf seine Kosten den Bediensteten geeignete Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen und für deren ausreichende Reinigung zu sorgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

(1) Die Dienstbekleidung muss den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, dass durch die Bekleidung keine Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit bewirkt wird.

(2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Bediensteten eine bestimmte Dienstbekleidung erfordert oder wenn die Dienstbekleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, ist der Dienstgeber verpflichtet auf seine Kosten den Bediensteten geeignete Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen und für deren ausreichende Reinigung zu sorgen.

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