§ 77 Bgld. BSchG 2001 Informationspflicht des Dienstgebers; Auskunfts- und

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber hat den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend

1.

die Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente;

2.

die Aufzeichnungen und Berichte über Dienstunfälle;

3.

die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie

4.

die Ergebnisse von sonstigen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit maßgebenden Messungen und Untersuchungen.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsfachkräfte

1.

den Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen, der Personalvertretung und der Bedienstetenschutzkommission auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen;

2.

die Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und

3.

die Personalvertretung auf Verlangen beraten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber hat den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend

1.

die Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente;

2.

die Aufzeichnungen und Berichte über Dienstunfälle;

3.

die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie

4.

die Ergebnisse von sonstigen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit maßgebenden Messungen und Untersuchungen.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsfachkräfte

1.

den Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen, der Personalvertretung und der Bedienstetenschutzkommission auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen;

2.

die Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und

3.

die Personalvertretung auf Verlangen beraten.

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