§ 83 Bgld. BSchG 2001 Zusammenarbeit mit der Personalvertretung

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

Die Präventivfachkräfte, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertretung haben zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben die Präventivfachkräfte gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten, der Baustellen und der auswärtigen Arbeitsstellen durchzuführen, denen die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertretungsorgane beizuziehen sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

Die Präventivfachkräfte, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertretung haben zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben die Präventivfachkräfte gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten, der Baustellen und der auswärtigen Arbeitsstellen durchzuführen, denen die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertretungsorgane beizuziehen sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten