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(1) Die Bedienstetenschutzkommission wird auf Verlangen eines ihrer Mitglieder, eines Schulleiters oder des zuständigen Organs der Personalvertretung an der Schule tätig.
(2) Der Schulleiter oder sein Stellvertreter sowie je ein Vertreter der Personalvertretung der überprüften Schule und des Zentralorgans der Personalvertretung sind berechtigt, die Überprüfungsorgane bei der Überprüfung zu begleiten; auf Verlangen der Überprüfungsorgane ist der Schulleiter oder sein Stellvertreter hiezu verpflichtet.
(3) Stellt die Bedienstetenschutzkommission das Vorliegen eines das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdenden Missstandes fest, so hat sie den Schulleiter oder dessen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Beanstandungen aufzufordern, unverzüglich Maßnahmen zur Herstellung jenes Zustandes zu treffen, der den Bedienstetenschutzbestimmungen des Bundes (§ 93a Abs. 1 und § 93b Abs. 1) entspricht. Fällt die Beseitigung dieses Missstandes in den Aufgabenbereich des Schulerhalters, so ist die Aufforderung auch an diesen zu richten. Entspricht die Schule oder der Schulerhalter einer solchen Aufforderung nicht, so hat die Bedienstetenschutzkommission den Missstand und die zu seiner Beseitigung erforderlichen Maßnahmen der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist der betroffenen Schule und dem Zentralorgan der Personalvertretung zu übermitteln.
(4) Die §§ 87, 88 Abs. 2, § 89 Abs. 1 und 3, §§ 91 und 92 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Begriffe „Dienststelle“ und „Dienststellenleiter“ die Begriffe „Schule“ und „Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
(1) Die Bedienstetenschutzkommission wird auf Verlangen eines ihrer Mitglieder, eines Schulleiters oder des zuständigen Organs der Personalvertretung an der Schule tätig.
(2) Der Schulleiter oder sein Stellvertreter sowie je ein Vertreter der Personalvertretung der überprüften Schule und des Zentralorgans der Personalvertretung sind berechtigt, die Überprüfungsorgane bei der Überprüfung zu begleiten; auf Verlangen der Überprüfungsorgane ist der Schulleiter oder sein Stellvertreter hiezu verpflichtet.
(3) Stellt die Bedienstetenschutzkommission das Vorliegen eines das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdenden Missstandes fest, so hat sie den Schulleiter oder dessen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Beanstandungen aufzufordern, unverzüglich Maßnahmen zur Herstellung jenes Zustandes zu treffen, der den Bedienstetenschutzbestimmungen des Bundes (§ 93a Abs. 1 und § 93b Abs. 1) entspricht. Fällt die Beseitigung dieses Missstandes in den Aufgabenbereich des Schulerhalters, so ist die Aufforderung auch an diesen zu richten. Entspricht die Schule oder der Schulerhalter einer solchen Aufforderung nicht, so hat die Bedienstetenschutzkommission den Missstand und die zu seiner Beseitigung erforderlichen Maßnahmen der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist der betroffenen Schule und dem Zentralorgan der Personalvertretung zu übermitteln.
(4) Die §§ 87, 88 Abs. 2, § 89 Abs. 1 und 3, §§ 91 und 92 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Begriffe „Dienststelle“ und „Dienststellenleiter“ die Begriffe „Schule“ und „Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.