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(1) Die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 71 und die Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte gemäß § 76 sind
1. | für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem höheren Gefährdungspotential bis 31. Dezember 2001; | |||||||||
2. | für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem mittleren Gefährdungspotential bis 30. September 2002 und | |||||||||
3. | für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringeren Gefährdungspotential bis 30. Juni 2003 einzurichten. |
(2) Die Zuordnung der Dienststellen (Dienststellenteile) zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Kategorien hat
1. | für Dienststellen (Dienststellenteile) des Landes die Landesregierung; | |||||||||
2. | für Dienststellen (Dienststellenteile) von Gemeinden der Gemeinderat sowie | |||||||||
3. | für Dienststellen (Dienststellenteile) von Gemeindeverbänden die Verbandsversammlung mit Verordnung vorzunehmen. |
(1) Die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 71 und die Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte gemäß § 76 sind
1. | für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem höheren Gefährdungspotential bis 31. Dezember 2001; | |||||||||
2. | für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem mittleren Gefährdungspotential bis 30. September 2002 und | |||||||||
3. | für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringeren Gefährdungspotential bis 30. Juni 2003 einzurichten. |
(2) Die Zuordnung der Dienststellen (Dienststellenteile) zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Kategorien hat
1. | für Dienststellen (Dienststellenteile) des Landes die Landesregierung; | |||||||||
2. | für Dienststellen (Dienststellenteile) von Gemeinden der Gemeinderat sowie | |||||||||
3. | für Dienststellen (Dienststellenteile) von Gemeindeverbänden die Verbandsversammlung mit Verordnung vorzunehmen. |