§ 102 Bgld. BSchG 2001 Besondere Übergangsbestimmungen für Arbeitsmittel

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2017 bis 31.12.9999

Die(1) Bis zum ZeitpunktInkrafttreten einer Verordnung zu diesem Gesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, 8 mit Ausnahme des Inkrafttretens dieses Gesetzes tätigeletzten Satzes, gemäßAbs. 9 bis 12, 14 und 15 sowie § 6 § 60 Abs. 1 des Burgenländischen Landesbedienstetenschutzgesetzesbis 3 und 10 bis 12 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, LGBl. Nr. 21/1987BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2002, als Landesgesetz. An die Stelle des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1991Begriffes „zuständige Behörde“ tritt in diesem Fall der Begriff „Dienstgeber“, eingerichtete Landeskommission bleibt bisan die Stelle der Begriffe „Betrieb“ oder „Unternehmen“ der Begriff „Dienststelle“ und an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“, „Arbeitszeit“ und „Arbeit“ die Begriffe „Bedienstete/r“, „Dienstzeit“ und „Dienst“.

(2) Bis zum Ablauf ihrer FunktionsperiodeInkrafttreten einer Verordnung nach diesem Gesetz über Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen in Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände gelten der § 2 Abs. 1 und 2, der III. Abschnitt und die §§ 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 - ASV 2015, BGBl. II Nr. 280/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2016, als Bedienstetenschutzkommission im Sinne dieses Gesetzes im AmtLandesgesetz.

Stand vor dem 22.03.2017

In Kraft vom 02.10.2001 bis 22.03.2017

Die(1) Bis zum ZeitpunktInkrafttreten einer Verordnung zu diesem Gesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, 8 mit Ausnahme des Inkrafttretens dieses Gesetzes tätigeletzten Satzes, gemäßAbs. 9 bis 12, 14 und 15 sowie § 6 § 60 Abs. 1 des Burgenländischen Landesbedienstetenschutzgesetzesbis 3 und 10 bis 12 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, LGBl. Nr. 21/1987BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2002, als Landesgesetz. An die Stelle des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1991Begriffes „zuständige Behörde“ tritt in diesem Fall der Begriff „Dienstgeber“, eingerichtete Landeskommission bleibt bisan die Stelle der Begriffe „Betrieb“ oder „Unternehmen“ der Begriff „Dienststelle“ und an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“, „Arbeitszeit“ und „Arbeit“ die Begriffe „Bedienstete/r“, „Dienstzeit“ und „Dienst“.

(2) Bis zum Ablauf ihrer FunktionsperiodeInkrafttreten einer Verordnung nach diesem Gesetz über Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen in Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände gelten der § 2 Abs. 1 und 2, der III. Abschnitt und die §§ 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 - ASV 2015, BGBl. II Nr. 280/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2016, als Bedienstetenschutzkommission im Sinne dieses Gesetzes im AmtLandesgesetz.

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