§ 8 Bgld. VEMF LFW Inhalt des Maßnahmenprogramms

Burgenländische Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2017 bis 31.12.9999

Im Maßnahmenprogramm gemäß § 7 sind folgende oder andere gleichwertige Maßnahmen festzulegen:

1.

bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze,

2.

Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle, wie

a)

alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern kommt,

b)

die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Angaben von Herstellerinnen bzw. Herstellern und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit eine möglichst geringe Exposition für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer verursachen,

c)

die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen,

3.

Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, wie

a)

Arbeitsmittel bzw. Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen elektromagnetische Felder über den Expositionsgrenzwerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen,

b)

Arbeitsmittel bzw. Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen elektromagnetische Felder verursachen, sind so aufzustellen oder durchzuführen, dass insbesondere für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition soweit als möglich verringert wird,

4.

technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern wie Erdung oder Potenzialausgleich, erforderlichenfalls sind auch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen einzusetzen,

5.

organisatorische Maßnahmen, wie

a)

die Abstandsvergrößerung zur Feldquelle, insbesondere für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, oder sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung des Ausmaßes der Exposition,

b)

die Begrenzung der Dauer und der Intensität der Exposition gegenüber Feldern mit thermischer Wirkung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2017 bis 31.12.9999

Im Maßnahmenprogramm gemäß § 7 sind folgende oder andere gleichwertige Maßnahmen festzulegen:

1.

bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze,

2.

Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle, wie

a)

alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern kommt,

b)

die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Angaben von Herstellerinnen bzw. Herstellern und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit eine möglichst geringe Exposition für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer verursachen,

c)

die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen,

3.

Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, wie

a)

Arbeitsmittel bzw. Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen elektromagnetische Felder über den Expositionsgrenzwerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen,

b)

Arbeitsmittel bzw. Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen elektromagnetische Felder verursachen, sind so aufzustellen oder durchzuführen, dass insbesondere für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition soweit als möglich verringert wird,

4.

technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern wie Erdung oder Potenzialausgleich, erforderlichenfalls sind auch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen einzusetzen,

5.

organisatorische Maßnahmen, wie

a)

die Abstandsvergrößerung zur Feldquelle, insbesondere für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, oder sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung des Ausmaßes der Exposition,

b)

die Begrenzung der Dauer und der Intensität der Exposition gegenüber Feldern mit thermischer Wirkung.

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